Eine Befristung des Nachscheidungsunterhalts resultiert nicht zwangsläufig aus einer relativ kurzen Ehedauer, eine abstrakte Zeitgrenze existiert nicht. Es ist daher stets darauf abzustellen, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gründe gestützt werden muß. Würde eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts vor dem Renteneintritt enden, so erhält der Betroffene mangels Einsatzzeitpunkt keinen Anschlußunterhalt mehr. Sind die zufließenden Rentenansprüche so gering, daß sie nicht zu einer ausreichenden Versorgung im Alter führen würden, ist auch bei einer recht kurzen Dauer einer Ehe (vorliegend: 13 Jahre) der Nachscheidungsunterhalt nicht zu befristen.
OLG Düsseldorf, 28.06.2007 - Az: II-7 UF 320/06
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