Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfestigung der nichtehelichen Beziehung in der Regel nach zwei bis drei Jahren anzunehmen.
Diese Voraussetzung war hier erfüllt, denn die Beziehung dauerte schon mehr als zwei Jahre, ihre Intensität ergab sich insbesondere aus der Geburt des Kindes.
Dass die geschiedene Ehefrau im vorliegenden Fall nicht mit ihrem neuen Lebenspartner unter einem Dach zusammenlebte, ändert daran nichts.
Auch kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Lebenspartners nicht an, wenn die Fortdauer der Unterhaltspflicht wegen der eheähnlichen Verfestigung der neuen Gemeinschaft für den früheren Ehegatten unzumutbar ist.
Das war hier insbesondere im Hinblick auf die Geburt des Kindes der Fall.
Insoweit lag ein Verwirkungsgrund hinsichtlich des Unterhaltanspruchs der Betroffenen vor - der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfiel daher.
OLG Schleswig, 17.08.2004 - Az: 8 UF 266/03
ECLI:DE:OLGSH:2004:0817.8UF266.03.0A
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