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Ist überobligatorische Arbeit auf Ehegattenunterhalt anzurechnen?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Erzielt ein nicht erwerbspflichtiger Ehegatte eigene Einkünfte (überobligatorische Arbeit), so ist das Einkommen nur dann unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass es nachhaltig erzielt werden kann und nicht ggf. plötzlich aufgegeben werden muss.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich nach den fortzuschreibenden ehelichen Lebensverhältnisse. Diese waren geprägt durch das Erwerbseinkommen des Beklagten, den Unterhalt der gemeinsamen Tochter sowie die Zahlungsverpflichtung des Beklagten im Zusammenhang mit dem ihm gewährten Renovierungsdarlehn seines Arbeitgebers.

Das von der Klägerin erzielte Erwerbseinkommen ist dagegen als überobligatorisch und damit nicht prägend anzusehen. Mit Rücksicht auf die von ihr wahrgenommene Betreuung der am 04.05.1996 geborenen gemeinsamen Tochter besteht für die Klägerin derzeit noch keine Erwerbsverpflichtung, so dass sie unterhaltsrechtlich nicht gehindert wäre, ihre Tätigkeit jederzeit wieder einzustellen. Bei der Berechnung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs gemäß § 1578 BGB nach der sogenannten Additions- bzw. Differenzmethode ist das Einkommen der Klägerin daher nicht mit einzubeziehen.

Vielmehr ist bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin erst in einem weiteren Schritt unter Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1577 II BGB) zu prüfen, ob und ggfs. in welchem Umfang ihr überobligatorisch erzieltes Einkommen als bedarfsdeckend anzurechnen ist.


OLG Hamm, 02.04.2003 - Az: 11 UF 223/02

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