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Barunterhalt und die Bestimmung des Selbstbehalts

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist der Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB z. B. wegen stationärer Pflege der unterhaltsberechtigten Ehefrau als Barunterhalt zu leisten, so bestimmt sich der Unterhaltsbedarf nach den konkret entstehenden Kosten zuzüglich eines Taschengeldes.

Zwar stehen Art und Ausmaß der Unterhaltsgewährung beim Familienunterhalt grundsätzlich im Ermessen der Ehegatten (vgl. § 1356 BGB). Im Fall, dass die Ehegatten in einem Haushalt zusammenleben, richtet sich der Barunterhaltsanspruch des haushaltsführenden Ehegatten in der Regel lediglich auf Zahlung eines Wirtschafts- und Taschengeldes. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn ein höherer Barunterhaltsbedarf eines Ehegatten unabwendbar wird. In diesem Fall sind der einvernehmlichen Unterhaltsbestimmung der Ehegatten durch die tatsächlichen Verhältnisse Grenzen gesetzt. Wenn ein Ehegatte pflegebedürftig wird und die Hilfe nicht von der Familie selbst geleistet werden kann, dann gehören auch die Kosten der Pflege zum angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1360a BGB.

Dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist lediglich der sogenannte notwendige Selbstbehalt zu belassen. Denn auch beim Familienunterhalt gilt der Grundsatz, dass der Unterhaltspflichtige infolge der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen nicht selbst sozialhilfebedürftig werden darf.

Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich entsprechend dem Selbstbehalt beim Trennungs- und Geschiedenenunterhalt zu bestimmen.

Wird der unterhaltspflichtige Ehegatte seinerseits pflegebedürftig und demzufolge stationär untergebracht, so ist sein Selbstbehalt wie der Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach den konkret entstehenden Kosten zuzüglich eines Taschengeldes zu bestimmen.


OLG Düsseldorf, 21.08.2001 - Az: 1 UF 63/01

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