Damit bei ehelicher Untreue auf die Einhaltung des Trennungsjahres verzichtet werden kann müssen neben einer außerehelichen Beziehung des anderen Ehepartners noch weitere Umstände hinzukommen, um die erforderliche Unzumutbarkeit des Trennungsjahres herbeizuführen.
OLG Rostock, 15.06.2006 - Az: 11 WF 103/06
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