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Haftstrafe - Trennungsjahr muß nicht abgewartet werden

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wird ein Ehegatte nur wenige Monate nach Eheschließung verhaftet und zu einer achtmonatigen Haftstrafe wegen Betruges verurteilt, so kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Insbesondere dann liegt eine unzumutbare Härte vor, wenn der andere Ehegatte von der rechtskräftigen Verurteilung und der drohenden Inhaftierung nichts wußte.


AG Ludwigsburg, 20.07.2006 - Az: 1 F 50/06


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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