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Gemeinsame Schulden: Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach der Trennung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Für gemeinsame Schulden gilt ab dem Scheitern der Ehe der Halbteilungsgrundsatz (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Hinsichtlich von Umständen, die auf eine andere Bestimmung schließen lassen, ist der die abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ab dem Scheitern der Ehe, das der Senat im Anschluss an die überwiegende Auffassung mit der Trennung durch den endgültigen Auszug eines Ehepartners gleichsetzt, gilt hinsichtlich gemeinsamer Schulden wieder der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Konsequenz, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, die auf eine „andere Bestimmung“ im Sinne der Vorschrift schließen lassen. Dabei ist primär an Vereinbarungen zwischen den Gesamtschuldnern, aber auch an sonstige tatsächliche Umstände zu denken, die für die interne Haftungsaufteilung billigerweise bedeutsam erscheinen. Die eine Alleinhaftung des Klägers ab ihrem Auszug annehmende Beklagte traf demgemäß für derartige Umstände die Darlegungs- und Beweislast.

Ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB mag ausscheiden, wenn der Schuldendienst bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts als Minderungsposten für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners berücksichtigt worden ist; der Unterhaltsgläubiger finanziert dann nämlich den Schuldendienst durch die Minderung seines Unterhalts mit. Streitig ist, ob dies auch bei der Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts zu gelten hat, was angesichts dessen zweifelhaft erscheint, dass dann nicht der Ehegatte, sondern das Kind den Schuldendienst mit finanziert.

Als sonstiger Umstand ist für die Haftungsaufteilung anerkanntermaßen wesentlich, ob ein Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute gekommen ist oder kommt, was etwa der Fall ist bei der Übernahme von Altschulden eines Ehegatten, bei der Anschaffung eines nur ihm nützlichen, von ihm nach der Trennung allein inne gehaltenen Gegenstandes oder bei Investitionen in ein Hausgrundstück, das in seinem Alleineigentum steht, es sei denn, jene waren eher geringfügig und sind nicht vom anderen Ehegatten mit „abgewohnt“ worden.


OLG Frankfurt, 04.08.2004 - Az: 1 U 284/03

ECLI:DE:OLGHE:2004:0804.1U284.03.0A

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