Es kann nicht als Bestätigung i.S.d. § 1315 BGB gelten, wenn der wegen arglistiger Täuschung über eine persönliche Eigenschaft zur Eheaufhebung berechtigte Ehegatte nach Aufdeckung der Täuschung einige Monate mit dem anderen Partner zusammengelebt hat, in dieser Zeit jedoch durchgehend vergeblich versuchte den Partner zu medizinischen Maßnahmen zur Behebung der störenden Eigenschaft zu bewegen.
OLG Stuttgart, 02.06.2004 - Az: 16 WF 110/04
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