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Scheidungsantrag zurücknehmbar?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wurde vom Antragsgegner in mündlicher Verhandlung ohne anwaltliche Vertretung sachlich zur Scheidung Stellung genommen, so kann der Scheidungsantrag ohne Einwilligung des Antragsgegners zurückgenommen werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 269 Abs. 1 ZPO, der gem. § 608 ZPO auch auf das Scheidungsverfahren Anwendung findet, kann die Klage (hier: der Scheidungsantrag) bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache ohne dessen Einwilligung zurückgenommen werden. Beide Vorschriften galten schon bei Rechtshängigkeit des Verfahrens unverändert.

Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen (§ 137 Abs. 1 ZPO, alter wie neuer Fassung). Anträge stellen kann jedoch nur eine postulationsfähige Partei, das heißt im Anwaltsprozess: ein beim Gericht zugelassener Rechtsanwalt; die Vornahme der Prozesshandlung (Antragstellung) durch die nicht anwaltlich vertretene Partei selbst ist unwirksam. In Ehesachen und Folgesachen herrscht Anwaltszwang, d.h., die Parteien müssen (und mussten schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 24.6.1998 in vorliegender Sache) sich bei der Abgabe von Prozesserklärungen in mündlicher Verhandlung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Hiernach liegt in der vom anwaltlich nicht vertretenen Antragsgegner im Termin am 24.6.1998 abgegebenen Zustimmungserklärung zum Scheidungsantrag keine prozessual wirksame Stellungnahme zur Sache, die unter den Begriff des Verhandelns zur Hauptsache fällt, sondern eine Meinungs- und Willensäußerung im Rahmen der persönlichen Anhörung gem. § 613 ZPO, die das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und frei zu würdigen hat (§ 286 ZPO), wenn es sich die Überzeugung bilden muss, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Daher war die Antragstellerin auch nach Abgabe dieser Stellungnahme in mündlicher Verhandlung durch den Antragsgegner nicht gehindert, den Scheidungsantrag ohne dessen Zustimmung zurückzunehmen, und hat dies mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 3.1.2003 auch getan.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist die Rücknahme des Scheidungsantrags daher wirksam. Sie hat zur Folge, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO); gem. § 626 ZPO gilt dies auch für die Folgesachen (der Ausnahmefall, dass eine Sorgerechtsentscheidung wegen Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, liegt nicht vor). Diese Wirkung ist auf Antrag durch Beschluss auszusprechen (§ 269 Abs. 4 ZPO). Nach der klaren gesetzlichen Regelung bedarf es somit keiner Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, auch wenn die Wirksamkeit der Klagrücknahme streitig ist.


OLG Stuttgart, 10.09.2003 - Az: 16 WF 156/03

ECLI:DE:OLGSTUT:2003:0910.16WF156.03.0A

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