Im vorliegenden Fall ging es um die familiengerichtliche Auflage zur Löschung von Anwendungen (konkret: WhatsApp) auf den elektronischen/digitalen Geräten der Kinder und zur Durchführung von regelmäßigen Kontrollen:
Nimmt eine erwachsene, den Kindeseltern bekannte Person von sich aus Kontakt zu deren Kind auf und unternimmt dabei den Versuch, über digitale Medien mit dem Kind Text- und Bild-Kommunikation mit sexualisierten Inhalten ("Sex-Texting") zu führen, haben die Kindeseltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kindes zu dieser Person nicht mehr stattfindet, weder im physisch-realen noch im virtuellen Bereich.