Im vorliegenden Fall hatte ein Kindesvater im Rechtsstreit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes unsubstantiierte Angaben dazu gemacht, dass die Mutter früher in einem Bordell gearbeitet habe und an einer nicht auskurierten Borderlineerkrankung leide.
Ein solches Verhalten spricht gegen das Bestehen einer ausreichenden Bindungstoleranz des Vaters.
In diesem Fall ist nicht zu erwarten, dass dieser die Bereitschaft und die Fähigkeit besitzt, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen.
Hat hingegen die Mutter die Kontakte zwischen Kind und Vater stets unterstützt, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zuzusprechen.
Ein solches Verhalten spricht gegen das Bestehen einer ausreichenden Bindungstoleranz des Vaters.
In diesem Fall ist nicht zu erwarten, dass dieser die Bereitschaft und die Fähigkeit besitzt, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen.
Hat hingegen die Mutter die Kontakte zwischen Kind und Vater stets unterstützt, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zuzusprechen.
OLG Brandenburg, 19.07.2010 - Az: 9 WF 95/10
ECLI:DE:OLGBB:2010:0722.9WF95.10.0A
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


