Im vorliegenden Fall hatte ein Kindesvater im Rechtsstreit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes unsubstantiierte Angaben dazu gemacht, dass die Mutter früher in einem Bordell gearbeitet habe und an einer nicht auskurierten Borderlineerkrankung leide.
Ein solches Verhalten spricht gegen das Bestehen einer ausreichenden Bindungstoleranz des Vaters.
In diesem Fall ist nicht zu erwarten, dass dieser die Bereitschaft und die Fähigkeit besitzt, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen.
Hat hingegen die Mutter die Kontakte zwischen Kind und Vater stets unterstützt, so ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zuzusprechen.