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Keine Beteiligung der Eltern des toten Vaters im Abstammungsverfahren

Familienrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Stirbt der anfechtende Vater während eines Abstammungsverfahrens, steht seinen Eltern weder ein Antragsrecht auf Fortsetzung des Verfahrens noch ein Recht auf Hinzuziehung als Beteiligte zu. Da es sich beim Vaterschaftsanfechtungsrecht um ein höchstpersönliches Recht handelt und die Verwandten des Verstorbenen durch das Verfahren allenfalls mittelbar-reflexartig betroffen sind, fehlt es an den Voraussetzungen einer notwendigen Beteiligung. Bleibt ein fristgerechtes Fortsetzungsverlangen eines berechtigten Beteiligten aus, gilt das Verfahren als in der Hauptsache erledigt - mit der Folge, dass für eine Hinzuziehung kein Raum mehr besteht.

Beteiligung im Abstammungsverfahren

Die Beteiligung in Abstammungssachen richtet sich primär nach § 172 FamFG, der das Kind, die Mutter und den Vater sowie in bestimmten Konstellationen das Jugendamt nennt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind weitere Personen als sogenannte Mussbeteiligte hinzuzuziehen, sofern ihr Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 345). Eltern oder sonstige nahe Verwandte des rechtlichen Vaters gehören zu dessen Lebzeiten jedoch nicht zu diesem Personenkreis. Ihre rechtlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind stellen sich lediglich als Reflex ihres Verhältnisses zum Kindesvater dar - nicht aber als unmittelbare Rechtsbetroffenheit im Sinne der Norm.

Verfahrensschwebezustand und das Antragsrecht

Verstirbt ein Beteiligter in einer Abstammungssache vor Rechtskraft der Entscheidung, tritt gemäß § 181 Satz 1 FamFG ein Schwebezustand ein: Das Gericht hat die übrigen Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur auf fristgerechtes Verlangen eines Berechtigten fortgesetzt wird. Unterbleibt ein solches Verlangen, gilt das Verfahren nach § 181 Satz 2 FamFG als in der Hauptsache erledigt. Das Recht zur Stellung eines Fortsetzungsantrags steht dabei ausschließlich den bereits am Verfahren beteiligten übrigen Beteiligten zu. Das Vaterschaftsanfechtungsrecht ist - ebenso wie das daraus abgeleitete Recht auf Verfahrensfortsetzung - höchstpersönlicher Natur und geht mit dem Tod des Berechtigten nicht auf dessen Erben oder Angehörige über.

Keine unmittelbare Rechtsbetroffenheit der Eltern nach dem Tod des Vaters

Die Frage, ob nach dem Tod des anfechtenden Vaters eine unmittelbare Rechtsbetroffenheit seiner Eltern entsteht, die eine Hinzuziehung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG begründen könnte, ist zu verneinen. Eine solche Betroffenheit ergibt sich weder aus einer möglichen Erbenstellung - da es nicht um die Vaterschaftsfeststellung, sondern um die Anfechtung einer bestehenden Vaterschaft geht - noch aus verwandtschaftlich abgeleiteten Rechten und Pflichten wie Umgangsrecht oder Unterhaltspflicht. Auch aus dem materiellen Recht folgt keine Betroffenheit: Der Gesetzgeber hat die früher in bestimmten Konstellationen bestehende Möglichkeit, dass Eltern die Vaterschaftsanerkennung ihres Sohnes nach dessen Tod anfechten konnten, ersatzlos gestrichen. Alle denkbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Eltern sind damit lediglich reflexartiger, mittelbarer Natur.

Fehlende Verfahrensgrundlage als zwingende Folge

Eine Hinzuziehung der Eltern des Verstorbenen als Beteiligte kommt in dem Schwebezeitraum zwischen Tod des Vaters und Fristablauf nach § 181 FamFG nur dann in Betracht, wenn ihnen selbst das Antragsrecht auf Verfahrensfortsetzung zustünde. Da dies nicht der Fall ist und vorliegend keiner der übrigen Beteiligten innerhalb der gesetzten Frist ein Fortsetzungsverlangen gestellt hat, gilt das Abstammungsverfahren als in der Hauptsache erledigt. Mangels eines anhängigen Verfahrens besteht keine Grundlage, auf der eine Beteiligung angeordnet werden könnte.


BGH, 28.07.2015 - Az: XII ZB 670/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.

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