Bei einem Abstammungsverfahrens ist es eineiigen Zwillingen unzumutbar eine Spermaprobe abzugeben oder ihren codierenden DNA-Bestandteil in die Abstammungsuntersuchung einzubeziehen.
Das Problem in diesem ungewöhnlichen Fall: die Kindsmutter hatte in der gesetzlichen Empfängniszeit mit zwei eineiigen Zwillingen Geschlechtsverkehr. Daher war es zunächst unmöglich, die gesetzliche
Vaterschaft eines der beiden Zwillinge zu begründen.
Weiterhin konnte anhand von fünf Sachverständigengutachten festgestellt werden, dass beim jetzigen Stand der Wissenschaft kein erprobtes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bei eineiigen Zwillingen existiert.
Die Zwillingsbrüder konnten daher die Abgabe einer Spermaprobe verweigern.
Der darin liegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ihnen unzumutbar, da nicht nur der rein genetische Fingerabdruck ermittelt werden müsste. Eine Prüfung der codierten Bestandteile der DNA würde es ermöglichen, erhebliche Rückschlüsse auf charakter- oder krankheitsbezogene Persönlichkeitsmerkmale zu ziehen.
Dies müssen die Zwillingsbruder auch nicht mit Rücksicht auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zu dulden und hinnehmen. Insbesondere weil die Analyse dieser Erbgutbestandteile im Wege eines Verfahrens mit experimentellem Charakter erfolgen würde, das gerade keine gesicherten und verifizierten Ergebnisse verspräche.