Der leibliche Vater eines außerhalb der Ehe gezeugten Kindes muss die gesetzlich angenommene Vaterschaft des Ehemanns nicht anfechten. Daher bestehen keine Ansprüche des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater wegen geleisteter Unterhaltszahlungen.
Im vorliegenden Fall hatte der leibliche Vater zwar von seiner Vaterschaft Kenntnis erlangt, die Vaterschaft des Scheinvaters aber nicht angefochten. Dieses Verhalten ist keine sittenwidrige Schädigung des Scheinvaters. Die gesetzliche Möglichkeit zur Anfechtung ist eben dieses und keine Verpflichtung.
Im vorliegenden Fall hatte der leibliche Vater zwar von seiner Vaterschaft Kenntnis erlangt, die Vaterschaft des Scheinvaters aber nicht angefochten. Dieses Verhalten ist keine sittenwidrige Schädigung des Scheinvaters. Die gesetzliche Möglichkeit zur Anfechtung ist eben dieses und keine Verpflichtung.
LG Saarbrücken, 15.04.2008 - Az: 9 O 320/07
ECLI:DE:LGSAARB:2008:0415.9O320.07.0A
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