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Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen einer Ehe von kurzer Dauer

Familienrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Ob eine Ehe von kurzer Dauer im Sinne von § 1579 Nr. 1 BGB vorliegt, richtet sich nach objektiven Kriterien, insbesondere der Verflechtung der Lebensdispositionen und der wirtschaftlichen Abhängigkeit, nicht nach der Dauer der drohenden Unterhaltsbelastung. Eine Ehe von mehr als drei Jahren gilt in der Regel nicht mehr als kurz, sodass eine Begrenzung des Unterhalts nach dieser Vorschrift bei einer Ehedauer von knapp fünf Jahren ausscheidet.

Härteklausel für kurze Ehen

Nach § 1579 Nr. 1 BGB kann ein nachehelicher Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn die Ehe von kurzer Dauer war und die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Die Vorschrift setzt zwei Prüfungsschritte voraus. Zunächst ist ohne Billigkeitserwägungen zu klären, ob der Härtetatbestand selbst erfüllt ist. Erst danach ist unter Beachtung der Kriterien des § 1579 Satz 1 Halbs. 1 BGB zu entscheiden, inwieweit eine Inanspruchnahme grob unbillig wäre. An den Härtetatbestand als solchen knüpft das Gesetz noch keine bestimmten Rechtsfolgen (vgl. BVerfG, 28.08.1992 - Az: 1 BvR 928/92).

Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Ehefrau, die wegen Krankheit dauerhaft erwerbsunfähig war, nachehelichen Unterhalt nach § 1572 BGB. Die Vorinstanz begrenzte den Anspruch zeitlich auf rund fünf Jahre, weil sie die Ehe von knapp über fünf Jahren Dauer als kurz im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB ansah. Sie stützte sich darauf, dass andernfalls eine Unterhaltspflicht von 30 Jahren und länger entstehen könne, was nach heutigem Eheverständnis nicht mehr hinnehmbar sei.

Entspricht eine zeitliche Begrenzung an die Ehedauer der gesetzlichen Regelung?

Das geltende Unterhaltsrecht geht bei Vorliegen eines Unterhaltstatbestands der §§ 1570 ff. BGB und entsprechender Bedürftigkeit grundsätzlich von einer lebenslangen Unterhaltsverpflichtung aus. Diese beruht auf der fortwirkenden nachehelichen Solidarität, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 1 GG hat. Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte muss sich danach bis zur Grenze des Zumutbaren mit der finanziellen Unterhaltsbelastung abfinden. Das Bundesverfassungsgericht sieht das geltende Unterhaltsrecht einschließlich der Regelung des § 1579 Nr. 1 BGB als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung an (vgl. BVerfG, 14.07.1981 - Az: 1 BvL 28/77; BVerfG, 28.08.1992 - Az: 1 BvR 928/92).

Beschränkungen sieht das Gesetz nur in bestimmten Fällen vor, etwa in §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB und in der Neufassung des § 1579 Satz 1 BGB durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.02.1986 (BGBl I 301, 302). Eine automatische Bindung der Unterhaltsdauer an die Dauer der Ehe ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich abgelehnt worden (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 18; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., IV Rdn. 302).

Darf der Begriff der kurzen Ehe wegen einer drohenden lebenslangen Unterhaltsbelastung ausgedehnt werden?

Der Härtegrund des § 1579 Nr. 1 BGB darf nicht aus Billigkeitserwägungen über seinen vorgegebenen Anwendungsbereich hinaus ausgedehnt werden. Andernfalls würde der jeweilige Unterhaltstatbestand, hier § 1572 BGB, in einer gesetzlich nicht vorgesehenen Weise eingeschränkt. Ob eine Ehe von kurzer Dauer vorliegt, bestimmt sich deshalb nicht danach, ob eine lebenslange Unterhaltsbelastung als Folge der Ehe angemessen erschiene, sondern nach allgemein verbindlichen, objektiven Kriterien. Die Länge der möglichen Unterhaltsbelastung ist daher kein Maßstab für die Beurteilung der Ehedauer.


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BGH, 27.01.1999 - Az: XII ZR 89/97


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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