Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.474 Anfragen

Verwirkung des nachehelichen Unterhalts durch nichteheliche Lebensgemeinschaft

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Lebt der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte in einer auf Dauer angelegten, verfestigten Partnerschaft, kann der nacheheliche Unterhalt herabgesetzt oder entfallen. Entscheidend ist, dass die Beziehung nach außen erkennbar ist, nicht, dass sie von der Umgebung tatsächlich als eheähnlich bewertet wird.

Betreut der Berechtigte ein Kind, darf der Unterhalt nur begrenzt werden, soweit die Belange des Kindes gewahrt bleiben und eine entsprechende Ausweitung der Erwerbstätigkeit zumutbar ist.

Kann ein auf § 1579 BGB gestützter Einwand im Abänderungsverfahren geltend gemacht werden?

Eine Herabsetzung oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1579 BGB kann für die Zeit ab Rechtshängigkeit im Wege der Abänderungsklage verfolgt werden. Voraussetzung ist, dass sich die für die frühere Entscheidung maßgebenden Verhältnisse nachträglich verändert haben. Das gilt insbesondere dann, wenn sich eine zunächst noch nicht verlässlich beurteilbare Beziehung des Berechtigten zu einem neuen Partner später zu einer dauerhaften Verbindung entwickelt (vgl. BGH, 30.05.1990 - Az: XII ZR 57/89).

Wann begründet eine neue Partnerschaft einen Härtegrund nach § 1579 Nr. 7 BGB?

Das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner kann einen Härtegrund im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB darstellen. Die weitere uneingeschränkte Unterhaltsbelastung wird für den Verpflichteten dann unzumutbar, wenn sich die Beziehung so weit verfestigt hat, dass das nichteheliche Zusammenleben gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt kann die geschiedene Ehe als Grund für eine fortdauernde unterhaltsrechtliche Verantwortung zurücktreten (vgl. BGH, 21.12.1988 - Az: IVb ZR 18/88).

Ein allgemeinverbindlicher Zeitraum, nach dem eine solche Verfestigung anzunehmen ist, lässt sich nicht festlegen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, lässt sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen, ob die Partner nur „probeweise” zusammenleben oder ob sie diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben (vgl. BGH, 21.12.1988 - Az: IVb ZR 18/88; BGH, 11.07.1984 - Az: IVb ZR 22/83; BGH, 29.06.1983 - Az: IVb ZR 391/81).

Im zu entscheidenden Fall wurde eine Verfestigung bejaht, weil die Beziehung seit über vier Jahren bestand, regelmäßige Kontakte über Wochenendbegegnungen hinaus zu mehrwöchigen Aufenthalten in der Wohnung, gemeinsamen Urlaubsreisen und der Teilnahme an Familienfeiern geführt hatten. Hinzu kamen wechselseitige Hilfeleistungen bei Krankheit, wie sie üblicherweise unter Ehegatten erbracht werden.

Kommt es darauf an, wie die Umgebung die Beziehung bewertet?

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das Erscheinungsbild der Verbindung in der Öffentlichkeit maßgeblich. Im Schrifttum wird teilweise bezweifelt, ob dieses Kriterium tragfähig ist, oder ob es genügen muss, dass die Partner ihre Verbindung als dauerhaft ansehen, auch wenn sie diese geheim halten (vgl. Voelskow in Johannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl., § 1579 Rdn. 42; MK-Richter, 2. Aufl., § 1579 Rdn. 47; a.A. Griesche in FamGb § 1579 Rdn. 35; vgl. auch Luthin, FamRZ 1986, 1166, 1167). Ob an diesem Kriterium festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung, wenn die Partner ihre Verbindung nicht geheim halten.

Zu verneinen ist die weitergehende Frage, ob die konkrete Umgebung des Berechtigten die Beziehung tatsächlich als ehegleich wahrnehmen und bewerten muss. Das Kriterium des Erscheinungsbildes betrifft allein die Erkennbarkeit der Partnerschaft aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten. Es setzt nicht voraus, dass die Partnerschaft auch tatsächlich in diesem Sinne bewertet wird. Solche Bewertungen sind von Person zu Person verschieden und können in ländlich oder religiös geprägten Gegenden anders ausfallen als in der Anonymität einer Großstadt. Maßgeblich ist daher, wie die Verbindung nach den Maßstäben der Allgemeinheit erscheint.

Wie weit reicht die Prüfung durch das Revisionsgericht?

Ob der Tatbestand des „nichtehelichen Zusammenlebens” aus tatsächlichen Gründen gegeben ist, obliegt der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters (vgl. BGH, 25.05.1994 - Az: XII ZR 17/93). Das Bestehen einer eigenen Wohnung des neuen Partners steht der Annahme einer verfestigten Verbindung nicht entgegen (vgl. BGH, 11.07.1984 - Az: IVb ZR 22/83). Ebenso unerheblich ist, dass sich die Beziehung zuletzt flüchtiger gestaltete, wenn der Tatrichter diese Änderung als prozessbedingt, etwa zur Vermeidung unterhaltsrechtlicher Nachteile, wertet. Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen können nach § 565 a ZPO ohne nähere Begründung als nicht durchgreifend zurückgewiesen werden.

Wann darf der Unterhalt eines kinderbetreuenden Elternteils begrenzt werden?

Betreut der Unterhaltsberechtigte als Sorgeberechtigter ein gemeinsames Kind, ist der Unterhaltsanspruch nach § 1579 BGB nur zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange des Kindes grob unbillig ist. Pflege und Erziehung des Kindes müssen gesichert bleiben. Das ist grundsätzlich der Fall,


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


BGH, 12.03.1997 - Az: XII ZR 153/95


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich. Auch der Zeitraum von der Schilderung . des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes! Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard