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Teilhabe statt Ausgrenzung: Autistischer Schüler darf mit auf Klassenfahrt

Familienrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Schule darf einen Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung und ADHS nicht von einer Klassenfahrt ausschließen, wenn die Aufsicht durch eine 1:1-Betreuung mit einer Integrationskraft zuverlässig sichergestellt werden kann. Ein solcher Ausschluss ist nicht erforderlich, unverhältnismäßig und verletzt das Recht auf schulische Bildung und diskriminierungsfreie Teilhabe; schulorganisatorische Schwierigkeiten hat die Schule hinzunehmen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Ausschluss von einer Klassenfahrt?

Der Ausschluss eines Schülers von einer mehrtägigen Klassenfahrt greift in sein Recht auf schulische Bildung und auf gleichberechtigte Teilhabe am Schulleben ein. Er setzt voraus, dass vom Schüler eine konkrete Gesundheitsgefahr für sich selbst oder für andere ausgeht. Darüber hinaus muss die Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist der Ausschluss rechtswidrig.

Die Schule muss darlegen können, dass die Teilnahme des Schülers eine konkrete Gesundheitsgefahr begründet. Allgemeine Befürchtungen, abstrakte Risiken oder bloße Erschwernisse genügen hierfür nicht. Maßgeblich ist, ob nach den tatsächlichen Umständen, etwa einem nicht steuerbaren aggressiven Verhalten, eine reale Gefährdung für den Schüler selbst oder für Mitschüler zu erwarten ist. Eine bei dem Schüler diagnostizierte Beeinträchtigung wie eine Autismus-Spektrum-Störung oder ADHS begründet eine solche Gefahr für sich genommen nicht. Wird der Ausschluss auf Verhaltensweisen aus dem Schulalltag gestützt, etwa selbstgefährdendes oder impulsives, schwer lenkbares Reagieren in unplanbaren Situationen, muss feststehen, dass hieraus gerade für die Dauer und die Umstände der Klassenfahrt eine konkrete Gefahr folgt.

Wann ist ein Ausschluss nicht erforderlich und unverhältnismäßig?

Ein Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn mildere, gleich geeignete Mittel nicht zur Verfügung stehen. Kann die erforderliche Aufsicht und Sicherheit durch eine zusätzliche Betreuung gewährleistet werden, scheidet der Ausschluss aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schule selbst eine 1:1-Betreuung durch eine Integrationskraft zur Voraussetzung der Teilnahme gemacht hat und diese Voraussetzung erfüllt wird. Die Aufsichtspflicht kann in einem solchen Fall während der gesamten Dauer der Klassenfahrt durch die Integrationskraft umfänglich und zuverlässig wahrgenommen werden. Ein dennoch ausgesprochener Ausschluss geht über das zur Gefahrenabwehr Erforderliche hinaus.

Im der Entscheidung zurgrunde liegenden Fall hatte die Schule als Bedingung für die Teilnahme eine 1:1-Betreuung gefordert. Eine Integrationskraft wurde von den Eltern kurzfristig und trotz zahlreicher Widrigkeiten über das Jugendamt organisiert und dies der Schule rund zehn Tage vor Beginn der Fahrt mitgeteilt. Zudem hielt sich ein Elternteil, das beruflich als Kinderkrankenschwester tätig ist, zeitgleich am Reiseziel auf und hätte im Bedarfsfall ergänzend als weitere Aufsichts- und Betreuungsperson hinzugezogen werden können. Auch dieser Umstand war bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Bedeutung des Rechts auf diskriminierungsfreie Teilhabe

Ein nicht erforderlicher Ausschluss verletzt das Recht des Schülers auf schulische Bildung und auf diskriminierungsfreie Teilhabe. Klassenfahrten sind Teil des schulischen Angebots. Schüler mit behinderungsbedingten Besonderheiten haben Anspruch darauf, dass bei der Ausgestaltung der Fahrt auf diese Besonderheiten Rücksicht genommen wird, damit auch ihnen die Teilnahme möglich und zumutbar ist. Es obliegt der Schule, neurodivergenten Schülern die Teilhabe zu ermöglichen. Sie darf diese Aufgabe nicht dadurch erledigen, dass sie den betroffenen Schüler ausschließt.

Ergeben sich durch die Teilnahme eines Schülers mit Betreuungsbedarf schulorganisatorische Schwierigkeiten, sind diese von der Schule hinzunehmen. Organisatorischer Mehraufwand rechtfertigt den Ausschluss nicht, solange die Aufsicht und die Sicherheit aller Beteiligten durch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden können.

Wie wirkt sich die Entscheidung im Eilverfahren aus?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung des gegen den Ausschluss erhobenen Rechtsbehelfs wieder her und verpflichtete die Schule, die Teilnahme des Schülers an der Klassenfahrt in Begleitung der Integrationskraft zu ermöglichen. Bereits das Vorliegen einer von dem Schüler ausgehenden konkreten Gesundheitsgefahr durch ein nicht steuerbares aggressives Verhalten war nach Aktenlage zweifelhaft; jedenfalls war der Ausschluss nicht erforderlich und unverhältnismäßig.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Nordrhein-Westfalen eröffnet.


VG Düsseldorf, 02.10.2026 - Az: 18 L 2965/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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