Wird ein Frau-zu-Mann-Transsexueller nach rechtskräftiger Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit Vater eines von ihm geborenen Kindes, ist er im Geburtenregister des Kindes als „Mutter“ mit seinen früheren weiblichen Vornamen einzutragen. Bei einer Folgebeurkundung des Geschlechts ist dabei nicht das im Zeitpunkt der Berichtigung geltende männliche Geschlecht, sondern „weiblich“ zu beurkunden, da für das Mutter-Kind-Verhältnis allein die Gebärendenrolle maßgeblich ist.
Die Befugnis des Standesamts, eine solche Angabe nachträglich im Wege der Folgebeurkundung in das Geburtenregister aufzunehmen, ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PStG. Danach sind Elementbezeichnungen und Leittextangaben von Amts wegen aufgrund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen zu berichtigen; hierzu zählt auch der Geschlechtseintrag einer Person. Eine vorherige Anhörung der Betroffenen ist gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 PStG in diesem Fall nicht erforderlich. Der Berichtigungsbefugnis steht auch nicht entgegen, wenn das Geschlecht nicht lediglich korrigiert, sondern erstmals eingetragen wird, da im Wege der Berichtigung sowohl unrichtige als auch unvollständige Eintragungen ergänzt werden können (vgl. BGH, 02.06.2021 - Az: XII ZB 405/20).
Für den Zeitpunkt, der für den nachträglichen Geschlechtseintrag maßgeblich ist, ist auf den Status abzustellen, der vor Rechtskraft der Entscheidung über die Geschlechtsänderung im Sinne von § 4 Abs. 4 TSG einzutragen gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall betraf dies einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen, der bereits vor der Geburt seines Kindes aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses als dem männlichen Geschlecht zugehörig galt, gleichwohl im Geburtenregister des Kindes als „Mutter“ mit seinen früheren weiblichen Vornamen eingetragen worden war; dieser Umstand ist für die statusrechtliche Zuordnung zum Kind nicht maßgeblich (vgl. BGH, 06.09.2017 - Az: XII ZB 660/14).
Im Hinblick auf den Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG - die Vermeidung fehlerhafter familienrechtlicher Eintragungen - ist es folgerichtig, bei der Folgebeurkundung ebenfalls auf diesen früheren Zeitpunkt abzustellen und demnach „weiblich“ einzutragen. Eine Eintragung des zum Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden rechtlichen Geschlechts wäre demgegenüber nicht geeignet, die gesetzlichen Ziele der Vorschrift - die Vermeidung unrichtiger Geburtseinträge - zu fördern. Diese Auslegung entspricht auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in der Fassung vom 18.08.2021 (Ziffer 21.4.4).
Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Geschlechtsangabe nur im Geburtenregister selbst erfolgt. In den aus dem Geburtenregister ausgestellten Geburtsurkunden (§§ 55 Abs. 1 Nr. 3, 59 PStG) werden lediglich die Vor- und Familiennamen der Eltern, nicht jedoch deren Geschlecht aufgeführt. Auf Verlangen der als „Mutter“ oder „Vater“ eingetragenen Person kann diese Bezeichnung zudem gemäß § 48 Abs. 1a PStV in der Geburtsurkunde durch die Bezeichnung „Elternteil“ ersetzt werden.
Welche Aufgabe hat die Geschlechtsangabe im Geburtenregister?
Seit der Neuregelung des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG durch das Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018 ist im Geburtenregister neben den Vor- und Familiennamen der Eltern auch deren Geschlecht zu beurkunden. Die Neuregelung dient nach der Gesetzesbegründung der Einheitlichkeit, Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Personenstandsregister und soll Fehleintragungen verhindern, etwa wenn bei gleichgeschlechtlichen Ehegatten die Ehefrau der Mutter fälschlich als „Vater“ eingetragen wird oder wenn nach Änderungen im Transsexuellenrecht die familienrechtliche Bezeichnung eines Elternteils nicht dessen rechtlichem Geschlecht entspricht.Die Befugnis des Standesamts, eine solche Angabe nachträglich im Wege der Folgebeurkundung in das Geburtenregister aufzunehmen, ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PStG. Danach sind Elementbezeichnungen und Leittextangaben von Amts wegen aufgrund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen zu berichtigen; hierzu zählt auch der Geschlechtseintrag einer Person. Eine vorherige Anhörung der Betroffenen ist gemäß § 47 Abs. 3 Satz 2 PStG in diesem Fall nicht erforderlich. Der Berichtigungsbefugnis steht auch nicht entgegen, wenn das Geschlecht nicht lediglich korrigiert, sondern erstmals eingetragen wird, da im Wege der Berichtigung sowohl unrichtige als auch unvollständige Eintragungen ergänzt werden können (vgl. BGH, 02.06.2021 - Az: XII ZB 405/20).
Welches Geschlecht ist bei transsexuellen Eltern maßgeblich?
Grundsätzlich ist im Rechtsverkehr der aktuelle Geschlechtseintrag maßgeblich, wie sich aus § 6 Abs. 1 SBGG - der inhaltlich dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 10 TSG entspricht - ergibt. Für das Eltern-Kind-Verhältnis gelten jedoch Besonderheiten. Die Mutterschaft knüpft nach § 1591 BGB ausschließlich an die Gebärendenrolle an, sodass der personenstandsrechtliche Geschlechtseintrag für das nach § 1591 BGB bestehende Rechtsverhältnis einer Mutter zu ihrem Kind unerheblich ist (§ 11 Satz 1 TSG a.F.; nunmehr § 11 Abs. 1 Satz 1 SBGG). Diese abstammungsrechtliche Zuordnung ist verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankert, wonach die elterliche Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten ist, um eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen (vgl. BVerfG, 09.04.2003 - Az: 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01; BGH, 06.09.2017 - Az: XII ZB 660/14).Für den Zeitpunkt, der für den nachträglichen Geschlechtseintrag maßgeblich ist, ist auf den Status abzustellen, der vor Rechtskraft der Entscheidung über die Geschlechtsänderung im Sinne von § 4 Abs. 4 TSG einzutragen gewesen wäre.
Im vorliegenden Fall betraf dies einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen, der bereits vor der Geburt seines Kindes aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses als dem männlichen Geschlecht zugehörig galt, gleichwohl im Geburtenregister des Kindes als „Mutter“ mit seinen früheren weiblichen Vornamen eingetragen worden war; dieser Umstand ist für die statusrechtliche Zuordnung zum Kind nicht maßgeblich (vgl. BGH, 06.09.2017 - Az: XII ZB 660/14).
Im Hinblick auf den Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG - die Vermeidung fehlerhafter familienrechtlicher Eintragungen - ist es folgerichtig, bei der Folgebeurkundung ebenfalls auf diesen früheren Zeitpunkt abzustellen und demnach „weiblich“ einzutragen. Eine Eintragung des zum Zeitpunkt der Berichtigung bestehenden rechtlichen Geschlechts wäre demgegenüber nicht geeignet, die gesetzlichen Ziele der Vorschrift - die Vermeidung unrichtiger Geburtseinträge - zu fördern. Diese Auslegung entspricht auch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) in der Fassung vom 18.08.2021 (Ziffer 21.4.4).
Stellt die Geschlechtseintragung einen Grundrechtsverstoß dar?
Eine Grundrechtsverletzung durch die nachträgliche Geschlechtseintragung wird nicht angenommen. Der Eintrag hat gegenüber der bereits zuvor erfolgten Eintragung als „Mutter“ keinen eigenständigen Verlautbarungsinhalt, der für sich genommen einen Verfassungsverstoß begründen könnte, sondern stellt lediglich eine folgerichtige Ergänzung der bestehenden Eintragung dar. Da eine Person nur dann als Mutter in das Geburtenregister eingetragen werden kann, wenn sie das Kind selbst geboren hat, und die Mutterschaft ausschließlich einer weiblichen Person zugewiesen wird, liegt in der zusätzlichen Beurkundung des Geschlechts als „weiblich“ kein eigenständiger Grundrechtseingriff.Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Geschlechtsangabe nur im Geburtenregister selbst erfolgt. In den aus dem Geburtenregister ausgestellten Geburtsurkunden (§§ 55 Abs. 1 Nr. 3, 59 PStG) werden lediglich die Vor- und Familiennamen der Eltern, nicht jedoch deren Geschlecht aufgeführt. Auf Verlangen der als „Mutter“ oder „Vater“ eingetragenen Person kann diese Bezeichnung zudem gemäß § 48 Abs. 1a PStV in der Geburtsurkunde durch die Bezeichnung „Elternteil“ ersetzt werden.
KG, 17.06.2025 - Az: 1 W 386/22, 1 W 387/22
ECLI:DE:KG:2025:0617.1W386.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


