Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn vor Eintritt der Rechtshängigkeit des ausländischen Scheidungsverfahrens bereits ein entsprechendes Scheidungsverfahren vor dem zuständigen deutschen Gericht rechtshängig war. Auf die Frage einer inhaltlichen Unvereinbarkeit der jeweils ergangenen Entscheidungen kommt es in diesem Fall nicht mehr an, da bereits die frühere inländische Rechtshängigkeit ein eigenständiges Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG begründet.
Die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung richten sich nach § 109 Abs. 1 FamFG. Ein Anerkennungshindernis besteht danach unter anderem gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, wenn das der ausländischen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren mit einem früher im Inland rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist. Diese Vorschrift kennt nach ihrem Wortlaut drei Alternativen: die Unvereinbarkeit mit einer inländischen Entscheidung, mit einer anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung sowie mit einem früher im Inland rechtshängig gewordenen Verfahren.
Für die Frage der zeitlichen Priorität ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit maßgeblich. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor einem deutschen Gericht tritt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO mit Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten ein. War zu diesem Zeitpunkt bereits ein deutsches Scheidungsverfahren rechtshängig, bevor das ausländische Verfahren eingeleitet wurde, so führt bereits dieser Umstand zur Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung. Auf die Frage, ob die inhaltlichen Ergebnisse der beiden Verfahren miteinander vereinbar sind, kommt es dann nicht mehr an, da sich das Anerkennungshindernis bereits aus der dritten Alternative des § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ergibt. Der eigenständige Regelungsgehalt dieser Alternative wird nur gewahrt, wenn ihr insoweit selbständige Bedeutung neben den beiden anderen Alternativen der Vorschrift zukommt.
Wann erfolgt eine Anerkennung ausländischer Scheidungen?
Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe geschieden wird, entfalten in Deutschland grundsätzlich keine automatische Wirkung. Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG bedarf es hierfür der Feststellung durch die zuständige Landesjustizverwaltung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Wird diese Feststellung verweigert, kann gemäß § 107 Abs. 7 FamFG die Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts beantragt werden.Die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung richten sich nach § 109 Abs. 1 FamFG. Ein Anerkennungshindernis besteht danach unter anderem gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, wenn das der ausländischen Entscheidung zugrunde liegende Verfahren mit einem früher im Inland rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist. Diese Vorschrift kennt nach ihrem Wortlaut drei Alternativen: die Unvereinbarkeit mit einer inländischen Entscheidung, mit einer anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung sowie mit einem früher im Inland rechtshängig gewordenen Verfahren.
Wann liegt Unvereinbarkeit mit einem früher rechtshängigen inländischen Verfahren vor?
Voraussetzung für eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist in jedem Fall die Identität der Verfahrensgegenstände. Ist in beiden Verfahren dieselbe Ehe Gegenstand des Scheidungsbegehrens, ist diese Voraussetzung erfüllt.Für die Frage der zeitlichen Priorität ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit maßgeblich. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens vor einem deutschen Gericht tritt gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO mit Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten ein. War zu diesem Zeitpunkt bereits ein deutsches Scheidungsverfahren rechtshängig, bevor das ausländische Verfahren eingeleitet wurde, so führt bereits dieser Umstand zur Nichtanerkennung der ausländischen Entscheidung. Auf die Frage, ob die inhaltlichen Ergebnisse der beiden Verfahren miteinander vereinbar sind, kommt es dann nicht mehr an, da sich das Anerkennungshindernis bereits aus der dritten Alternative des § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ergibt. Der eigenständige Regelungsgehalt dieser Alternative wird nur gewahrt, wenn ihr insoweit selbständige Bedeutung neben den beiden anderen Alternativen der Vorschrift zukommt.
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OLG München, 03.09.2025 - Az: 34 Wx 183/25 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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