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Kein Anspruch des Miterben auf Wertermittlung des Nachlasses

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Anspruch auf Wertermittlung des Nachlasses nach § 2314 Abs. 1 BGB steht nur Pflichtteilsberechtigten zu, die nicht selbst Erben geworden sind. Miterben können sich die notwendigen Informationen durch ihr Mitverwaltungsrecht sowie durch eigene Auskunftsansprüche selbst verschaffen. Daher besteht für sie kein Anspruch auf Wertermittlung gegenüber einem weiteren Miterben.

Auch aus § 242 BGB ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Ein Anspruch nach Treu und Glauben setzt voraus, dass ein besonderes Informationsinteresse besteht, der Berechtigte die Information nicht auf zumutbare Weise erlangen kann und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen könnte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da ein Miterbe die Wertermittlung eigenständig veranlassen kann und der andere Erbe den Wert einer belasteten Immobilie nicht ohne weiteres angeben kann.

Ein zusätzlich geltend gemachter Anspruch auf Mitwirkung und Duldung einer Wertermittlung ist unzulässig, wenn es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dieses entfällt, wenn der Anspruchsgegner seine Mitwirkungsbereitschaft ausdrücklich erklärt und keine Anhaltspunkte für eine künftige Nichterfüllung bestehen. Eine Klage auf zukünftige Leistung nach § 259 ZPO setzt die Besorgnis einer Nichterfüllung voraus, die substantiiert dargelegt werden muss. Liegt eine solche Besorgnis nicht vor, ist die Klage unzulässig.


LG Essen, 12.06.2019 - Az: 9 O 34/19

ECLI:DE:LGE:2019:0612.9O34.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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