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Pflichtteilsergänzungsanspruch bei nachträglichem Erlass einer Kaufpreisforderung

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Pflichtteilsberechtigter kann nach § 2325 Abs. 1 BGB verlangen, dass eine Schenkung des Erblassers dem Nachlass hinzugerechnet wird. Nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB ist die Schenkung in vollem Umfang zu berücksichtigen, wenn sie im letzten Jahr vor dem Erbfall erfolgt ist; bei früheren Zeitpunkten verringert sich die Berücksichtigung pro Jahr um ein Zehntel. Voraussetzung ist eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB, also eine unentgeltliche Zuwendung mit Einverständnis beider Seiten. Auch der nachträgliche Erlass einer Forderung nach § 397 Abs. 1 BGB kann eine solche Schenkung darstellen (vgl. BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 13/85).

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung trägt grundsätzlich der Pflichtteilsberechtigte. Allerdings kann eine sekundäre Darlegungslast des Erben bestehen, wenn dieser über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügt, insbesondere wenn es um Umstände aus dem unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger geht (vgl. BGH, 17.01.1996 - IV ZR 214/94).

Im Streit um den Verkauf eines Grundstücks zu einem Kaufpreis von 140.000 Euro ergab die Würdigung der Gesamtumstände im zu entscheidenden Fall, dass eine Zahlung tatsächlich nicht erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür waren insbesondere das Fehlen jeglicher Nachweise über den Zufluss oder die Verwendung des Betrages, die nicht belegte Existenz weiterer Konten, die fehlende Spur im Nachlass sowie die Tatsache, dass vorgelegte Kontoauszüge des relevanten Zeitraums keine Zahlung auswiesen. Auch die vom Notar eingeholte Bestätigung über den Erhalt des Kaufpreises genügte nicht als Beleg, da diese vorrangig der Grundbuchumschreibung dient und ebenso eine Grundlage in einem nachträglichen Erlass haben kann.

Aus der Gesamtschau dieser Indizien folgte mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung, dass die Erblasserin den Kaufpreisanspruch gegenüber der Erwerberin nachträglich erlassen hat. Damit lag eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB vor. Aufgrund des zeitlichen Abstands von fünf Jahren zwischen Erlass und Erbfall war die Schenkung nach § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB mit 5/10 des Betrags, also 70.000 Euro, anzusetzen.

Der Nachlasswert erhöhte sich dementsprechend, wodurch sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ergab. Einwendungen des Erben, es habe sich lediglich um eine entgeltliche „belohnende Schenkung“ gehandelt, wurden nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und blieben daher ohne Erfolg.


OLG Saarbrücken, 24.07.2019 - Az: 5 U 95/18


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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