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Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf umfassende Wertermittlung von Nachlassimmobilie und Unternehmen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Pflichtteilsberechtigter kann vom Erben nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Nachlasswert durch geeignete Unterlagen und gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten ermittelt wird. Der Anspruch umfasst dabei sowohl die Vorlage der erforderlichen Belege als auch die Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert einzelner Nachlassgegenstände.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um den Wert eines Hotelgrundstücks, das die Erblasserin zu Lebzeiten verpachtet hatte. Die Erbin war der Ansicht, dass es sich um ein Unternehmen handele, sodass lediglich eine Unternehmensbewertung erforderlich sei. Der Pflichtteilsberechtigte verlangte hingegen sowohl Unterlagen zur Unternehmensbewertung als auch ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks.

Das Gericht stellte klar, dass dem Pflichtteilsberechtigten beide Wege zur Wertermittlung offenstehen. Einerseits muss der Erbe alle Unterlagen vorlegen, die zur Bewertung eines Unternehmens erforderlich sind, insbesondere Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die zugrunde liegenden Belege für mehrere Jahre. Andererseits kann auch die Wertermittlung einer Immobilie im Wege eines Verkehrswertgutachtens verlangt werden, wenn diese - wie im Fall einer bloßen Verpachtung - selbstständig als Nachlassgegenstand anzusehen ist.

Bereits vorgelegte Bewertungen reichten nicht aus, wenn sie nicht auf den maßgeblichen Stichtag (Todestag) bezogen waren oder nur Unternehmenswerte ohne Grundstückswert erfassten. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf aktuelle und stichtagsbezogene Unterlagen und Gutachten.

Eine Vermischung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen liegt nicht vor, solange die Unterlagen klar auf die Bewertung des Nachlasses bezogen sind.


OLG Düsseldorf, 22.11.2019 - Az: 7 U 161/18

ECLI:DE:OLGD:2019:1122.7U161.18.00

Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosDr. Rochus Schmitz

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