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Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Rückabtretung reicht nicht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Kindesunterhalt für Zeiträume, in denen das Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bezogen hat, kann im vereinfachten Verfahren auch dann nicht zugunsten des Kindes festgesetzt werden, wenn der Anspruch angeblich rückabgetreten wurde.

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249 ff. FamFG steht nur unter engen formellen Voraussetzungen zur Verfügung. Fehlt es an einer der im Gesetz vorgeschriebenen Erklärungen oder ist eine solche Erklärung unzutreffend, ist der Antrag insgesamt unzulässig - und zwar auch dann, wenn Einwendungen erstmals in der Beschwerdeinstanz erhoben werden. Gemäß § 256 Satz 1 FamFG ist eine auf fehlende Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens gestützte Beschwerde in diesem Fall zulässig.

Nach dem Wortlaut des § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG hat der vom Kind gestellte Antrag die Erklärung zu enthalten, keinen Unterhalt für Zeiträume zu begehren, für die Unterhaltsvorschussleistungen erbracht worden sind. Die Vorschrift verlangt dabei nicht lediglich eine Erklärung darüber, „ob“ in den entsprechenden Zeiträumen Sozialleistungen geflossen sind. Zulässig ist der Antrag vielmehr nur, wenn erklärt wird, „dass“ keine derartigen Zeiträume betroffen sind. Der Wortlaut schließt damit aus, Unterhalt für das Kind selbst festzusetzen, wenn im betreffenden Zeitraum Unterhaltsvorschussleistungen bezogen worden sind. Ebenso ausgeschlossen ist nach dem Wortlaut die Festsetzung von Ansprüchen, die das Kind durch eine Rückabtretung seitens des Leistungsträgers erhalten hat.

§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG steht damit in einem Spannungsverhältnis zu § 250 Abs. 1 Nr. 11 FamFG, der eine Erklärung darüber verlangt, ob der Unterhalt aus eigenem, übergegangenen oder rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird. Schließt Nr. 12 die Festsetzung rückabgetretener Ansprüche grundsätzlich aus, liefe die Erklärung nach Nr. 11 über eine Rückabtretung weitgehend leer. Dem Wortlaut nach stehen Nr. 11 und Nr. 12 selbständig nebeneinander; Nr. 11 begründet keine Ausnahme von Nr. 12.

Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diesen Befund. § 250 Abs. 1 FamFG hat ab dem 1. September 2009 unmittelbar die Regelung des § 646 Abs. 1 ZPO a.F. übernommen. In dessen ursprünglicher Fassung - eingeführt durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 1998 S. 666) - fehlte eine Erklärungspflicht zur Herkunft des Anspruchs. Die heute in Nr. 11 enthaltene Pflicht zur Erklärung über Herkunft des Anspruchs wurde durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3574) eingeführt. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7349 S. 25) nimmt zwar ausdrücklich auf die Möglichkeit der Rückabtretung nach § 7 Abs. 4 UVG Bezug, lässt aber nicht erkennen, dass damit die fortgeltende Regelung in Nr. 12 geändert oder eingeschränkt werden sollte.

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