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Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Nachlasspflegschaft ist gemäß § 1960 Abs. 1 und 2 BGB anzuordnen, wenn Erben unbekannt sind und ein Fürsorgebedürfnis für den Nachlass besteht. Als „unbekannt“ gilt ein Erbe, wenn das Nachlassgericht nicht ohne umfangreiche Ermittlungen feststellen kann, wer Erbe geworden ist. Maßgeblich ist dabei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung.

Ein Fürsorgebedürfnis liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass ohne gerichtliche Sicherungsmaßnahmen unberechtigte Verfügungen über den Nachlass erfolgen könnten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Personen, die sich als Erben bezeichnen, nicht wirksam eingesetzt wurden und trotzdem Ansprüche geltend machen oder Verfügungen andeuten.

Neben der Frage der Anordnung einer Pflegschaft kann das Gericht auch Vorgaben zur Vergütung des Nachlasspflegers machen. Hierbei ist eine Ausschlussfrist von grundsätzlich 15 Monaten für die Geltendmachung der Vergütung einzuhalten. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedarf einer Abwägung der Interessen des Nachlasspflegers sowie der Erben. Die gesetzliche Frist dient sowohl dem Schutz der Erben vor nicht mehr nachvollziehbaren Forderungen als auch dem Schutz der Allgemeinheit vor möglicher staatlicher Ersatzhaftung. Eine pauschale oder unbegründete Verlängerung ohne vorherige Interessenabwägung ist daher unzulässig.


OLG Köln, 16.01.2020 - Az: 2 Wx 14/20

ECLI:DE:OLGK:2020:0116.2WX14.20.00

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