Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht nach §§
1361 Abs. 4,
1605 Abs. 1 BGB erstreckt sich nicht auf Angaben zu aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten und deren Verwendung. Unterhaltsschuldner sind nicht verpflichtet, im Rahmen des Auskunftsverfahrens offenzulegen, wofür sie Kredite verwendet haben. Die Geltendmachung der Abzugsfähigkeit solcher Verbindlichkeiten ist dem Betragsverfahren vorbehalten.
Der Auskunftsanspruch umfasst eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, um dem Unterhaltsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Einkommensberechnung zu ermöglichen. Anzugeben sind nicht nur die Einnahmen, sondern auch alle damit zusammenhängenden unterhaltsrechtlich relevanten Ausgaben, also Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten sowie berufsbedingte Aufwendungen und sonstige unterhaltsrechtlich relevante Umstände.
Eine Auskunftsverpflichtung hinsichtlich von Aufwendungen, die das unterhaltsrechtliche Einkommen schmälern, besteht hingegen nicht. §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB bieten keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Unterhaltsschuldner verpflichtet wird, Auskunft über Positionen zu erteilen, die nicht mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehen. Es ist Sache des Unterhaltspflichtigen, im Rahmen des Betragsverfahrens solche Aufwendungen geltend zu machen. Sofern er nicht bereits im Auskunftsverfahren auf entsprechende Aufwendungen hinweist, trägt er das Risiko, dass es kostenrechtlich zu seinem Nachteil gereichen kann, wenn er entsprechende Aufwendungen erstmals im Betragsverfahren geltend macht. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Obliegenheit, nicht um eine selbständig einklagbare und zu titulierende Verpflichtung (vgl. OLG München, 03.08.2018 - Az: 16 UF 645/18).
Entsprechend besteht auch keine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, im Rahmen der Auskunftsstufe nähere Angaben zu von ihm aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten zu machen. Im Betragsverfahren wird er darzulegen und zu beweisen haben, dass die Aufnahme der Darlehensverbindlichkeiten eine bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigende Position darstellt. Zwar sind Schulden, die nicht der Vermögensbildung dienen, als ehebedingte Verbindlichkeiten abziehbar, wenn sie bereits vor der Trennung aufgenommen und mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des anderen Ehegatten begründet wurden und damit die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt haben. Ausnahmsweise nicht berücksichtigungsfähig sind nach Treu und Glauben Verbindlichkeiten, die von einem der Eheleute leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständlichen Grund eingegangen wurden. Nachdem sich die Darlehensaufnahme in der Sphäre des Unterhaltsschuldners abgespielt hat, dürfte es im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast an ihm sein, die Abzugsfähigkeit der Darlehensverbindlichkeiten im Betragsverfahren nachzuweisen.
Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, der Auskunftsanspruch würde sämtliche für die Unterhaltsermittlung relevanten Abzugspositionen umfassen, also auch unterhaltsrelevante Verbindlichkeiten, wäre ein Antrag auf Auskunftserteilung im vorliegenden Fall aufgrund Erfüllung zurückzuweisen gewesen: Hat der Unterhaltsschuldner - wie vorliegend - bereits mündlich erklärt, die Darlehensbeträge für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet zu haben, ist damit Auskunft erteilt und der begehrte Auskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen.