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Versorgungsausgleich: Unterbleiben des Anrechteausgleichs wegen Bedeutungslosigkeit

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind seit der Rentenangleichung durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz und der damit einhergehenden Änderung des § 254d SGB VI am 1.7.2024 als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen.

Beträgt die Differenz der auszugleichenden Anrechte 1.098,98 € (auszugleichende Monatsrente: 4,69 €), kann der Ausgleich dieser Anrechte in der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 18 VersAusglG wegen wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit unterbleiben.

Bei der Ermessenausbildung im Sinne des § 18 VersAusglG ist ein durch die Anwendung bzw. Nichtanwendung der Vorschrift erfolgender Wechsel der nach saldierten Werten gebotenen Ausgleichsrichtung besonders zu würdigen.

Anrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und bei der Katholischen Zusatzversorgungskasse (KZVK) sind im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig und können bei Ermittlung einer Wertdifferenz aufseiten eines Ehegatten addiert in die notwendige Vergleichsberechnung einbezogen werden. Dabei sind grundsätzlich Werte vor Abzug der Teilungskosten zu berücksichtigen.


OLG Frankfurt, 16.06.2025 - Az: 7 UF 12/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:0616.7UF12.25.00

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