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Beschleunigungsrüge in Kindschaftssache

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Beschleunigungsrüge kann auf bestimmte Abschnitte des Verfahrens - sei es in zeitlicher Hinsicht, sei es in der Abgrenzung von Hauptsache einerseits und Zwischenverfahren andererseits - beschränkt werden.

Insoweit stellt die Rüge einer Verzögerung des Ablehnungsverfahrens einen anderen Verfahrensgegenstand dar als eine solche bezüglich einer Verzögerung des Verfahrens in der Hauptsache; verhält sich die Entscheidung über die Beschleunigungsrüge lediglich zu letzterem, nicht aber zu ersterem, ist im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Entscheidung über das dem Verfahrensgegenstand zugrunde liegende Rechtsverhältnis noch nicht getroffen und eine Zurückverweisung nach dieser Vorschrift möglich.


OLG Rostock, 15.04.2025 - Az: 11 WF 47/25

ECLI:DE:OLGROST:2025:0415.11WF47.25.00

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