Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen ist dahin auszulegen, dass die für ein minderjähriges Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragte gerichtliche Genehmigung für den Verkauf der Miteigentumsanteile dieses Kindes an in einem anderen Mitgliedstaat belegenen unbeweglichen Sachen unter die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fällt, da sie die in Abs. 2 Buchst. e dieses Artikels genannten Schutzmaßnahmen betrifft, so dass gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig sind.
Art. 351 AEUV ist dahin auszulegen, dass er das Verhältnis eines zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten vor dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Union geschlossenen Vertrags zur Verordnung 2019/1111 regelt, wenn dieser Vertrag zwar nicht in Kapitel VIII dieser Verordnung genannt ist, aber Rechte verleiht, deren Beachtung durch den betreffenden Mitgliedstaat ein Drittstaat, der Partei dieses Vertrags ist, verlangen kann. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen einem solchen Vertrag und der Verordnung 2019/1111, die ein Gericht dieses Mitgliedstaats im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens, das einen sowohl durch diesen Vertrag als auch durch die Verordnung geregelten Bereich betrifft, nicht vermeiden kann, darf dieses Gericht die Bestimmungen des genannten Vertrags statt die der Verordnung anwenden, bis die zur Beseitigung dieser Unvereinbarkeit erforderlichen Maßnahmen in Kraft getreten sind, wobei der Mitgliedstaat alle für den Erlass und die Durchführung solcher Maßnahmen geeigneten Mittel anzuwenden hat.