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Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Regelung in § 1597a Abs. 3 BGB, wonach die Anerkennung einer Vaterschaft nicht wirksam beurkundet werden soll, wenn eine zuvor beabsichtigte Beurkundung wegen des Verdachts einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gemäß 1597a Abs. 2 BGB ausgesetzt worden ist, findet auch Anwendung, wenn die Vaterschaft während eines noch laufenden Prüfverfahrens gemäß § 85 AufenthG durch eine dritte Person anerkannt werden soll. Eine gleichwohl erfolgte Anerkennung ist nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.


KG, 04.03.2025 - Az: 1 W 112/25

ECLI:DE:KG:2025:0304.1W112.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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