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Anzeigepflicht des Sachverständigen in Kindschaftsverfahren

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Anzeigepflicht des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht auch in Kindschaftsverfahren.

Die gegenteilige Ansicht, wonach sich § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon dem Grunde nach nicht auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wie Kindschaftssachen und auf die Gutachteneinholung von Amts wegen beziehen könne, findet im Wortlaut von § 8a JVEG und § 407a ZPO, die über § 30 Abs. 1 FamFG Anwendung finden, keine Stütze, denn eine derartige Beschränkung ist nicht enthalten.

Im Gegenteil zeigt die Differenzierung der beiden Alternativen in § 407a Bs. 4 Satz 2 und in § 8a Abs. 3 und 4 JVEG, dass eine Anwendung auch in Verfahren, in denen die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen stattfindet, erfolgen soll.

Hinzu kommt, dass auch in amtswegig eingeleiteten Kindschaftssachen durchaus die Möglichkeit bestehen kann, dass die Eltern im Hinblick auf die Höhe der Sachverständigenkosten eine einvernehmliche Lösung finden (vgl. auch § 156 Abs. 2 FamFG), und auch in Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB kann es möglich sein, dass ein Einlenken der Eltern dazu führt, dass auf eine Fortführung der Beweisaufnahme verzichtet werden kann.


OLG Frankfurt, 05.03.2025 - Az: 12 W 1/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:0305.12W1.25.00

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