Mit Geburt kraft Gesetzes wird nach ukrainischem Recht eine wirksame rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung lediglich festgestellt. Stellt die anzuerkennende ausländische Entscheidung eine mit Geburt bestehende Elternschaft der Wunscheltern fest, wirkt dies im Zweifel auf die Geburt zurück, es sei denn, aus der Entscheidung ergibt sich etwas andere. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit der aus der vorgelegten ukrainischen Geburtsurkunde ersichtlichen, kurz nach der Geburt erfolgten standesamtlichen Eintragung der Antragsteller als Kindeseltern. Der anerkannten Auslandsentscheidung kommen im Inland grundsätzlich dieselben Wirkungen zu, die sie auch in dem Staat hat, in dem sie ergangen ist.
AG München, 05.12.2024 - Az: 722 III 216/24
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