Die Namensführung des Vaters richtete sich zum Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung aufgrund der Anerkennung als Flüchtling ebenfalls nach deutschem Recht (Art. 12 Abs. 1 GFK). Dem Berichtigungsantrag des Standesamtes in Bezug auf die Namensführung des Vaters und des Kindes kann nicht gefolgt werden, da die Eintragung eines mehrgliedrigen Familiennamens den Grundsätzen des - jedenfalls noch geltenden - deutschen Namensrechts nicht entspricht.
Höchstrichterlich ist durch den BGH entschieden worden, dass in solchen Fällen, in denen nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB abgegeben wird, im Interesse der Rechtsklarheit grundsätzlich beim erstmaligen Eintrag der betreffenden Person in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen habe, mithin durch das auch für die Entgegennahme der Angleichungserklärung zuständige Standesamt. Erforderlichenfalls erfolge die objektive Angleichung aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 49 PStG oder könne auch im Rahmen einer Berichtigung nach § 48 PStG vorgenommen werden.
AG München, 05.02.2025 - Az: 722 III 175/24
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