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Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod des Ehegatten

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG ist auch in Verfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der überlebende Ehegatte insgesamt ausgleichspflichtig ist, uneingeschränkt anzuwenden.

Der Senat folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der hierzu im Beschluss vom 05.06.2013 - Az: XII ZB 635/12 - Folgendes ausgeführt hat:

„Betroffen sind auch die Hinterbliebenen eines ausgleichsberechtigten Ehegatten, deren Anrecht, aus dem sie die Hinterbliebenenrente beziehen, bei einem Abänderungsverfahren unter Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG insoweit entfallen würden. Ihnen wäre dadurch nicht nur versperrt, Wertveränderungen der übertragenen Anrechte zu ihren Gunsten geltend zu machen, sondern es stünde der Bezug der Hinterbliebenenrente, soweit sie durch den überlebenden Ehegatten erdient wurde, unter drohendem Wegfall, sobald einer der Beteiligten ein Abänderungsverfahren anstrengte. Die damit für die Hinterbliebenen entstehenden Versorgungsunsicherheiten sind allerdings dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt.“

„Die dargestellten Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und der Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung sind Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs im Abänderungsverfahren vorsieht, andererseits keine Neubegründung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener zulässt. Dies ist allerdings keine Besonderheit des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG, sondern in den allgemeinen Regelungen des § 31 VersAusglG angelegt, und käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der (Erst-)Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe.“

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den Fortbestand seiner Hinterbliebenenversorgung besteht nicht.


OLG Frankfurt, 28.07.2021 - Az: 3 UF 55/21

ECLI:DE:OLGHE:2021:0728.3UF55.21.00

Nachfolgend: BGH - XII ZA 27/21 (anhängig)

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