Nach
§ 214 Abs. 1 FamFG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme getroffen werden, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Ein dringendes Regelungsbedürfnis liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG; vgl. OLG Karlsruhe, 10.04.2019 - Az: 5 UF 46/19).
Die zugunsten des Antragstellers bestehende gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit kann ausnahmsweise durch dessen eigenes Verhalten widerlegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Opfer seinen Antrag erst nach längerer Zeit stellt oder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine nicht unerhebliche Verzögerung durch Fristverlängerungs- oder Terminsverlegungsanträge verursacht (vgl. OLG Hamburg, 20.10.2020 - Az: 12 WF 125/20).
Diesem Grundsatz der Selbstwiderlegung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren kann, dass das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen. Der Grundsatz enthält einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der ursprünglich im Wettbewerbsrecht zu § 12 Abs. 1 UWG entwickelt wurde und in anderen Rechtsgebieten ebenfalls Gültigkeit besitzt (vgl. OLG Frankfurt, 07.07.2025 - Az: 3 W 13/25; OLG Nürnberg, 13.11.2018 - Az: 3 W 2064/18; KG, 09.02.2001 - Az: 5 U 9667/00).
Die Vermutung der Dringlichkeit besteht so lange, als der Verletzte an Zeit benötigt, um zuverlässige Kenntnis von den maßgeblichen Umständen zu erlangen. Für die noch hinzunehmende Zeitspanne sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich. Im Wettbewerbsrecht ist bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat in der Regel die Dringlichkeitsfrist widerlegt. Die konkrete Ausfüllung des Begriffs des dringenden Regelungsbedürfnisses ist dem jeweiligen Verfahrensgegenstand zu entnehmen.
Wenn Betroffene behauptete Vorfälle in Kenntnis aller Umstände über Monate hinweg hinnehmen und den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG erst mehrere Wochen nach dem letzten Vorfall beantragen, geben sie durch dieses Verhalten selbst deutlich zu erkennen, dass es eines sofortigen Tätigwerdens des Familiengerichts zu ihrem eigenen Schutz nicht bedarf. Wird zunächst eine außergerichtliche Unterlassungserklärung angestrebt und wird dem Gegner dabei eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt, spricht dies gegen ein besonderes Eilbedürfnis.
Besonders relevant ist bei der Beurteilung der Dringlichkeit, wenn die Verfahrensführung bewusst so gewählt wird, dass zunächst prozesstaktisch der Ausgang eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens abgewartet wird, um eine Schwächung der eigenen Position zu vermeiden. Ein solches prozesstaktisch motiviertes Verhalten widerspricht § 214 FamFG, der eine Ausprägung eines besonderen umfassenden Rechtsschutzbedürfnisses ist, bei dem zeitliche Aspekte eine ganz wesentliche Rolle spielen.
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