Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 1360 a Abs. 4 BGB, der im vorliegenden Fall über die in
§ 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB enthaltene Verweisung Anwendung findet, ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die „Kosten eines Rechtsstreits“ in persönlichen Angelegenheiten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Ob sich aus dieser Vorschrift ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Rechtsverfolgung oder Rechtsberatung eines Ehegatten außerhalb gerichtlicher Verfahren herleiten lässt, ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings umstritten.
Teilweise wird - mit dem Beschwerdegericht - die Ansicht vertreten, dass auch die Kosten einer außergerichtlichen Rechtsberatung oder Rechtsverfolgung vom Tatbestand des § 1360 a Abs. 4 BGB erfasst seien, soweit im Falle der Bedürftigkeit ansonsten ein Anspruch nach dem Beratungshilfegesetz bestünde. Dies wird insbesondere damit begründet, dass es nicht sachgerecht sei, die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Vorschussanspruch auszunehmen, zumal gerade durch die außergerichtliche Beratung eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung - auch im Interesse des Vorschusspflichtigen - möglicherweise vermieden werden könne und zudem fiskalische Überlegungen im Zusammenhang mit der Ersparnis von öffentlichen Mitteln bei der Gewährung von Beratungshilfe für diese Sichtweise sprächen. Daneben wird auch die Erstreckung der Vorschusspflicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Beratung im Wege einer entsprechenden Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB befürwortet.
Nach anderer Auffassung kann die Vorschusspflicht nach § 1360 a Abs. 4 BGB wegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht auf Kosten ausgedehnt werden, die außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entstehen.
Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
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