Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen Kindern nach
§ 1360 a Abs. 4 BGB analog Prozesskostenvorschuss für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten.
Die 11-jährige minderjährige Antragstellerin lebt im Haushalt ihres Vaters. Sie begehrt Prozesskostenhilfe zur Verfolgung eines Anspruchs aus übergegangenem Recht. Als Erbin ihrer am 20.10.2017 verstorbenen Mutter verfolgt sie deren Schmerzensgeldanspruch wegen behaupteter grober ärztlicher Behandlungsfehler anlässlich einer Wirbelsäulenoperation mit anschließender hypoxischer Hirnschädigung gegenüber dem damals aufgesuchten Krankenhaus.
Um eine solche persönliche Angelegenheit handelt es sich vorliegend.
Die Annahme einer persönlichen Angelegenheit scheidet nicht bereits dann aus, wenn der verfolgte Anspruch einen vermögensrechtlichen Einschlag aufweist. Die im Zivilprozessrecht geltenden Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen ist hier nicht maßgeblich. Zwar ist eine Angelegenheit nicht als persönlich im Sinne des § 1360 a Abs. 4 BGB einzustufen, wenn sie in Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen verfolgt wird und das Ergebnis eines Rechtsstreits sich nur finanziell auf das Verhältnis zwischen Unterhaltspflichtigem und Unterhaltsverpflichteten auswirken würde.
Setzt sich aber eine Angelegenheit aus persönlichen und vermögensrechtlichen Elementen zusammen, kommt es darauf an, ob die Beziehung der Angelegenheit zum persönlichen Lebensbereich des Berechtigten genügend eng ist und persönliche Beeinträchtigungen im Vordergrund der Rechtsverfolgung stehen.
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