Anfechtung einer durch Versäumung der Ausschlagungsfrist erfolgten Erbschaftsannahme wegen Irrtums
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden.
Die Fristversäumung kann wegen Irrtums dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen zu sein oder geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben.
OLG Brandenburg, 19.10.2021 - Az: 3 W 45/21
ECLI:DE:OLGBB:2021:1019.3W45.21.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus WDR „Mittwochs live"
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.