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Anfechtung einer durch Versäumung der Ausschlagungsfrist erfolgten Erbschaftsannahme wegen Irrtums

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 1956 BGB kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist in gleicher Weise wie die Annahme der Erbschaft angefochten werden.

Die Fristversäumung kann wegen Irrtums dann angefochten werden, wenn der als Erbe Berufene die Erbschaft in Wirklichkeit nicht hat annehmen wollen, weil er über ihr Bestehen, ihren Lauf oder die Rechtsfolgen ihres Ablaufs in Unkenntnis gewesen zu sein oder geglaubt hat, bereits wirksam ausgeschlagen zu haben.


OLG Brandenburg, 19.10.2021 - Az: 3 W 45/21

ECLI:DE:OLGBB:2021:1019.3W45.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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