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Kein wichtiger Grund: Vorname darf nicht wegen Akzentzeichen geändert werden

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach dem Namensänderungsgesetz kann eine Änderung des Vornamens nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 11 NamÄndG vorliegt. Maßgeblich ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Namensänderung und dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Namens. Das öffentliche Interesse dient der Ordnungsfunktion des Namens, insbesondere der Identifizierung und Zuordnung des Namensträgers.

Das Gericht stellte im zu entscheidenden Fall fest, dass der Vorname in der amtlichen Schreibweise mit Zirkumflex im Geburtenregister eingetragen ist und in behördlichen Dokumenten sowie öffentlichen Registern in dieser Form geführt wird. Damit besteht ein legitimes öffentliches Interesse an der Beibehaltung der eingetragenen Schreibweise.

Der Kläger hatte geltend gemacht, die Schreibweise seines Vornamens mit Zirkumflex sei ungebräuchlich und führe zu praktischen Problemen, insbesondere bei der elektronischen Erfassung. Solche Schwierigkeiten genügen jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht, um einen wichtigen Grund für eine Namensänderung zu begründen (vgl. BVerwG, 17.05.2001 - Az: 6 B 23/01; VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - Az: 1 S 1335/13). Auch fremdsprachige oder schwer aussprechbare Namen stellen grundsätzlich keinen Änderungsgrund dar (vgl. Nr. 37 Abs. 1 NamÄndVwV).

Eine seelische oder nervliche Belastung kann zwar grundsätzlich ein Änderungsgrund sein (vgl. BVerwG, 11.01.2011 - Az: 6 B 65/10), sie muss jedoch unmittelbar auf den Namen selbst zurückzuführen sein. Eine Belastung durch das Verwaltungsverfahren oder durch uneinheitliche Schreibweisen reicht nicht aus.

Das Gericht sah auch keine relevanten Beeinträchtigungen im Rechts- oder Geschäftsverkehr, die eine Änderung erforderlich machen würden. Etwaige Probleme aufgrund unterschiedlicher Schreibweisen in Dokumenten könnten durch Korrektur auf die amtlich registrierte Fassung behoben werden. Die bloße Tatsache, dass der Kläger teils selbst Dokumente mit abweichender Schreibweise verwendet hatte, begründet kein schützenswertes Vertrauen in die alternative Namensform.

Schließlich kann eine ungewollte Beurkundung des Vornamens im Geburtenregister auch nicht durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung korrigiert werden. In solchen Fällen ist das personenstandsrechtliche Verfahren nach §§ 46, 47 PStG einschlägig (vgl. VG München, 19.04.2018 - Az: M 30 K 17.1780).

Auch der Hinweis auf das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), das künftig unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des Vornamens bei gleichzeitiger Änderung des Geschlechtseintrags ermöglicht, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Diese Regelung betrifft eine besondere, an andere Voraussetzungen geknüpfte Konstellation und relativiert nicht die allgemeinen Maßstäbe des Namensänderungsrechts.

Da somit keine schutzwürdigen privaten Interessen erkennbar waren, die das öffentliche Interesse an der Namenskontinuität überwiegen, lag kein wichtiger Grund für die Änderung der Vornamensschreibweise vor.


VG Regensburg, 18.12.2024 - Az: RN 3 K 22.1733

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