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Auslegung eines Ehegattentestaments bei Schlusserbeneinsetzung der Enkel

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Im Falle der Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge als Schlusserben und fehlender ausdrücklicher Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten gibt die Verwendung der Begriffe „nach unserem Tod“ und „wir“ keine hinreichende Andeutung für einen Willen zur Erbeinsetzung des Überlebenden ab, weil ein derartiger Wille in auf diese Weise formulierten Testamenten nicht einmal „anklingt“. Anders liegt es jedoch in dem Fall, dass die testierte Schlusserbeneinsetzung ohne die für den ersten Erbfall erfolgte Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten rechtlich ausschiede. Denn in diesem Fall deutet sich die von den Ehegatten gewollte gegenseitige Erbeinsetzung in der Einsetzung der Schlusserben an.

Dies ist bei Einsetzung der gemeinsamen Enkelkinder als Schlusserben des im jeweils hälftigen Eigentum stehenden unbeweglichen Nachlasses der Eheleute der Fall. Denn die Einsetzung würde rechtlich nicht eintreten können, wenn die Eheleute sich nicht auch gegenseitig als Alleinerben ihres gemeinsamen Nachlasses eingesetzt hätten. In diesem Fall erbt nämlich nach dem ersten Erbfall der überlebende Ehegatte nach gesetzlichem Erbrecht 50 % des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten, sodass die als Schlusserben bedachten Enkelkinder nicht mehr je zur Hälfte erben könnten. Damit erschließt sich aus dem Inhalt testamentarischen Verfügung mit ausreichender Klarheit, dass der überlebende Ehegatte den Erblasser nach dem Willen der Ehegatten allein beerben sollte.


OLG Brandenburg, 30.03.2021 - Az: 3 W 38/21

ECLI:DE:OLGBB:2021:0330.3W38.21.00

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