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Unterhaltspflicht gegenüber studierenden Kindern nach Überschreitung der Regelstudienzeit
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Eltern sind gegenüber einem studierenden Kind nach Ablauf der Regelstudienzeit allenfalls noch in eingeschränktem Umfang zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Zwar trifft einen Studenten neben dem Studium in der Regel keine Erwerbsobliegenheit, jedoch sind ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Regelstudienzeit Einkünfte des Studenten in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1577 Abs. 2 BGB bei Berücksichtigung der wechselseitigen wirtschaftlichen Belange der Eltern und des Studenten auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Hat das studierende Kind günstigen Wohnraum ohne zwingenden Grund aufgegeben, so kann es den hieraus resultierenden erhöhten Mietbedarf dem Unterhaltsverpflichteten nicht entgegenhalten.
Verspricht der Berufungsantrag nur teilweise Erfolg, liegt dieser Teil unterhalb der Berufungssumme und besteht zudem ein Missverhältnis zwischen dem Erfolg der Berufung und den Kosten, die der Antragsteller infolge teilweisen Unterliegens in der Berufungsinstanz wird tragen müssen, ist Prozesskostenhilfe für die Berufung insgesamt zu versagen.
LG Hamburg, 13.05.1997 - Az: 313 S 91/97
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