Der Wortlaut des Testaments muss die Begriffe „Vorerbe“ und „Nacherbe“ nicht enthalten, um die Rechtsfolgen der §§ 2100 ff. BGB herbeizuführen. Maßgebend ist vielmehr der in der letztwilligen Verfügung zu Tage getretene Wille, die Erbschaft zunächst dem Erst- und anschließend dem Zweitberufenen zuzuwenden.
Eine Vor- und Nacherbschaft kann - unabhängig von der Begriffswahl - von Eheleuten aber nur dann gewollt sein, wenn sie die Vorstellung haben, dass beim Tod des länger lebenden Ehegatten das Gesamtvermögen getrennt nach dem Vermögen des Vorverstorbenen und dem Eigenvermögen des Überlebenden vererbt werden und als je getrennte Vermögensmassen auf die (Nach-)Erben übergehen soll.
OLG Brandenburg, 09.08.2021 - Az: 3 W 67/21
ECLI:DE:OLGBB:2021:0809.3W67.21.00
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