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Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zur vollständigen Auskunfterteilung über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 1605 Abs. 1, 259, 260 Abs. 1 BGB beinhaltet die Vorlage einer Gesamterklärung in Form einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu Einkünften und Vermögen, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglichen.

Dabei genügt insbesondere bei der Auskunft über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht die Wiedergabe des Endergebnisses des steuerpflichtigen Einkommens, da sich das unterhaltsrechtliche von dem steuerrechtlichen Einkommen unterscheiden kann. Hier müssen deshalb die Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt werden, so dass die steuerlich beachtlichen Absetzungen und Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können.

Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb genügt es allerdings, in der Auskunft den Gewinn nur pauschal anzuführen und hinsichtlich der Einzelposten bei Einnahmen und Ausgaben auf eine beigefügte Anlage, zB eine Einnahmen-Überschussrechnung, Bezug zu nehmen.


OLG Brandenburg, 09.09.2021 - Az: 13 WF 151/21

ECLI:DE:OLGBB:2021:0909.13WF151.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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