Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 399.475 Anfragen

Anforderungen an eine formlose Mitteilung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses an den Vertreter der Staatskasse

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ist der Vertreter der Staatskasse nicht am Festsetungsvergütungsverfahren des Nachlasspflegers beteiligt worden, in dem die aus Sicht der Staatskasse angreifbare Entscheidung getroffen worden ist, beginnt der Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist ihm gegenüber mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung, wobei die Frist für ihn gemäß § 304 Abs. 2 FamFG in Abweichung zu § 63 Abs. 1 FamFG drei Monate beträgt.

Für eine den Lauf der Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG ist keine individuelle Bekanntgabe an den Vertreter der Staatskasse notwendig, es reicht die Bekanntgabe an die Amtsstelle aus. Da nach dem Gesetz für die Auslösung der Beschwerdeeinlegungsfrist eine formlose Mitteilung ausreicht, genügt jede Form der Unterrichtung und es ist nicht einmal notwendig, dass der vollständige Beschluss dem Vertreter der Staatskasse vorliegt.

Ist eine die Beschwerdeeinlegungsfrist auslösende formlose Mitteilung der Entscheidung gemäß § 304 Abs. 2 FamFG an den Vertreter der Staatskasse unterblieben, werden Verütungsfestsetzungsbeschlüsse nach acht Monaten rechtskräftig. § 304 Abs. 2 FamFG enthält nur eine beschränkt abändernde Ergänzung von § 63 FamFG mit der Folge, dass § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG weiter gilt, weil der Gesetzgeber grundsätzlich bestimmt hat, dass Entscheidungen nicht auf unbestimmte Zeit anfechtbar bleiben sollen, sofern eine Bekanngabe unterblieben ist. Diesem Willen des Gesetzgebers ist bei der Anwendung von § 304 Abs. 2 FamFG Gültigkeit zu verschaffen.


OLG Braunschweig, 26.08.2024 - Az: 12 W 14/24

ECLI:DE:OLGBS:2024:0826.12W14.24.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)

Herr Voss Rechtsanwalt hat mir sehr gut geholfen.Empfehlenswert. Deutlich und sehr gute Fachkenntnisse.
Verifizierter Mandant
Bei einer Bewertungsscala 1 bis 10 wurde ich die Zehn vergeben. Vielen Dank
Verifizierter Mandant