Aus den Grundrechten des Schülers und seiner Eltern ergibt sich das grundsätzliche Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der bestehenden Kapazität die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll.
Der Zugangsanspruch des einzelnen Bewerbers findet daher seine Grenze darin, dass eine effektive Unterrichtsgestaltung unter Beachtung allgemeiner pädagogischer Grundsätze möglich bleiben muss.
Die Regelungen der bayerischen Schulbauverordnung können als Anhalt dafür dienen, mit welchen Personenzahlen bereits vorhandene Klassenräume belegt werden können.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass für Schulplatzverteilung nur nachprüfbare Kriterien herangezogen werden, und dass das Interesse aller Schüler, die zu Beginn der Sommerferien noch ohne Schulplatz sind, an einer zeitnahen Entscheidung höher gewichtet wird als die Berücksichtigung des nicht zeitnah überprüfaren Kriteriums „Geschwisterkind“.