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Versorgungsausgleich: Kein Rechtsanwaltszwang für eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmitteln besteht kein Rechtsanwaltszwang, weil das von der Folgesache Versorgungsausgleich unabhängige Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG ein eigenständiges, dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnendes Zwischenverfahren darstellt, in dem kein Rechtsanwaltszwang besteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmitteln besteht kein Anwaltszwang, da der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist, §§ 35 Abs. 5 FamFG, 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.

Zwar müssen sich Eheleute gemäß § 114 Abs. 1 FamFG in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt auch für den gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG als Folgesache geführten Versorgungsausgleich.

Rechtsstreit im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist vorliegend allerdings nicht die Folgesache Versorgungsausgleich, sondern das Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG. Dieses dient der Durchsetzung der persönlichen Mitwirkungspflicht der Beteiligten und stellt daher ein eigenständiges, dem Bereich der Vollstreckung zuzurechnendes Zwischenverfahren dar. Da der Anwaltszwang nur über den Scheidungsverbund vermittelt wird (§ 114 Abs. 1 FamFG), besteht für das von der Folgesache Versorgungsausgleich unabhängige Zwangsmittelverfahren kein Rechtsanwaltszwang.

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OLG Karlsruhe, 08.01.2025 - Az: 18 WF 168/24

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0108.18WF168.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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