Eintragung von Namensketten irakisch-islamischer Mitbürger in Personenstandsbüchern
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Namensführung der Eltern bestimmt sich gem. Art. 10 Abs. 1 EGBGB nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, hier also dem irakischen Recht. Allein der den Eltern zuerkannten subsidiäre Schutzstatus begründet nicht die Anwendung des deutschen Personalstatuts. Eine Rechtswahl gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB ist nicht erfolgt. Das irakische Recht nimmt die Verweisung an.
Nach Heimatrecht erworbene Namen ausländischer Staatsangehöriger sind so in das Geburtenbuch einzutragen, wie sie nach dem ausländischen Recht geführt werden. Eine rechtliche Einordnung dieser Namen entsprechend den Vorstellungen des deutschen Namensrechts durch den Standesbeamten ist unzulässig, wenn das ausländische Recht nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheidet.
Beim Vater des Kindes ist zunächst der Stammesname als Nachname zu erfassen. Die weiteren Namen sind unter der Rubrik Vornamen einzutragen und mit dem Zusatz „Namenskette“ zu versehen.
OLG Nürnberg, 19.03.2024 - Az: 11 Wx 297/24
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus FOCUS Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...