Sie bedarf zur Erlangung der Wirksamkeit der Genehmigung des Verfügungsbefugten und wird nicht allein dadurch wirksam, dass der Verfügende später das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.
Bei einem mehraktigen Verfügungstatbestand muss der Verfügende grundsätzlich im Zeitpunkt des letzten Teilakts noch verfügungsbefugt sein.
Überträgt ein Testamentsvollstrecker vor Annahme seines Amtes einen Nachlassgegenstand sich selbst, liegt kein Fall der Konvalenz (§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB) vor.
OLG München, 27.11.2023 - Az: 34 Wx 203/23 e
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