Ausbildungsunterhalt: Enger sachlicher Zusammenhang zwischen Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Studium der Architektur
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Zwischen einer Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Studium der Architektur kann je nach Ausgestaltung im Einzelfall ein derart enger sachlicher Zusammenhang bestehen, dass es sich hierbei um eine einheitliche Erstausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes handelt.
Besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium muss der Entschluss des volljährigen Kindes zur Durchführung des Studiums nicht bereits zu Beginn der Ausbildung gefasst werden. Es reicht aus, wenn sich das Kind erst im Laufe oder gar nach Beendigung der Ausbildung dafür entscheidet, im Anschluss an die Ausbildung ein Studium aufzunehmen, weil es gerade der Eigenart des vom früheren Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht, dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist.
OLG Nürnberg, 22.06.2023 - Az: 10 UF 1043/22
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